Satzung
Tier- und Naturschutzverein Hilden e.V.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tier- und Naturschutzverein Hilden e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hilden. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet und dessen Umgebung.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
– Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme
– Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere
– Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
– Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
– Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse
– Unterhaltung eines Tierheims
– sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder Personen unter 18 Jahre, sofern eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorliegt. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird abgelehnt bei Personen oder Körperschaften, von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel
für den Tier- und Naturschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tier- und Naturschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses Personen ernennen, die sich um den Tier- und Naturschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen
hervorragende Dienste erworben haben.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft
b) es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt
c) es dem Zwecke des Vereins, insbesondere seinen Tier- und Naturschutzbestrebungen, zuwiderhandelt
d) es in einer anderen Weise den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
f) es mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Dieser Rückstand bezieht sich nicht nur auf den fortlaufenden Zeitraum, sondern auch wenn in der Vergangenheit Beiträge ausgeblieben sind
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der in § 3 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Mehrheit.
§ 4
Beitrag
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Er muss jedoch für Einzelmitglieder mindestens 5,00 € und für Rentner und Schüler mindestens 3,00 € pro Monat betragen. Der Beitrag ist spätestens zum 10. eines jeden Monats zu entrichten und es ist eigenverantwortlich darauf zu achten, dass dieser pünktlich und bei Versäumnis oder Rückbuchung bis zum Monatsende entrichtet ist.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
3. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge für die Zeit der Notlage gestundet oder teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich dazu:
a) die Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu helfen.
c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen.
d) keinerlei Handlungen zu begehen, die zum Ausschluss lt. § 3 führen können.
§ 6
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Nachstehende Ämter sind zu besetzen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer und sein Stellvertreter
d) Kassierer und sein Stellvertreter
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
3. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
4. Der 1. und der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Der Tatbestand der Verhinderung braucht bei Vertretungshandlungen des zweiten Vorsitzenden von ihm aus nicht nachgewiesen zu werden. Dabei ist der Fall der Vertretung durch den 2. Vorsitzenden mit dem 1. Vorsitzenden abzustimmen.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme Ausschlusses eines Mitglieds, der nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
5. Der Protokollführer erstellt die jeweiligen Versammlungsprotokolle. Die Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift der Sitzungsprotokolle. Die Sitzungen des
Vorstandes sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
6. Für die Vorstandsmitglieder sind die Beschlüsse des Vorstands bindend.
§ 9
Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der bindenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
– ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
– die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
– die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 9a
Vergütung
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Vertretern
– Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
4. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
7. Zur Zweckänderung oder Auflösung des Vereins eine solche 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich; für den fall der Zweckänderung muss die Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen.
8. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meistens Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
9. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
10. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist vom 1. Schriftführer oder seinem Stellvertreter ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Ist weder der Schriftführer noch
sein Stellvertreter zugegen, so kann der Vorsitzende einen Ersatzmann bestimmen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Niederschriftenführer zu unterzeichnen und nach Anfrage für jedes Mitglied einsehbar.
§ 11
Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese sollen rechtzeitig beim Vorstand eingereicht werden.
2. Mitgliederanträge können auch nach der Bekanntmachung der Tagesordnung gestellt werden. Sie sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Es können nur Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, die Beschlussanträge im Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung darstellen; andere Anträge sind als reine Diskussionsanträge zu verstehen, die nicht in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
3. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag die Unterstützung von mindestens 10% der
Vereinsmitglieder hat.
4. Die abgeänderte Tagesordnung wird spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Hinsichtlich der unter Abs. 2 beschriebenen Mitgliederanträge liegt darin kein Ladungsmangel.
5. Später als unter Abs. 2 bestimmt eingehende Anträge, oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit anerkannt werden können.
6. Die Abs. 2-5 gelten nicht für Satzungsänderungen (vgl. § 17 Abs. 2).
§ 12
Rechnungsprüfer
1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen.
2. Der Rechnungsprüfer und sein Vertreter werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen.
3. Die Prüfung ist eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung, keine Zweckmäßigkeitsprüfung.
4. Wirkt der Rechnungsprüfer nach Aufforderung durch den Vorstand zur Aufnahme der Prüfungstätigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen mit oder behindert den Ablauf, so kann die Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfer durch eine Neuwahl ersetzen.
5. Der Rechnungsprüfer hat in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
§ 13
Haftung des Vereins seinen Mitglieder gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des diesem angehörenden
Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Tier- und Naturschutz zu verwenden hat.
§ 16
Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. 2 geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
3. Eine Ausnahme gilt für bloße redaktionelle Änderungen (Schreibfehler, Ergänzung von Satz- oder Ordnungszeichen) und für solche Änderung, die vom Registergericht als Eintragungsvoraussetzungen
bezeichnet wurden. Der Vorstand wird vorsorglich ermächtigt, solche Änderungen an dieser Satzung auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.11.2010 und vom 25.05.2019 (Änderungen) von mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.